Wie kann ich mein Arbeitszimmer absetzen?
Viele unserer Mandanten arbeiten auch zu Hause. Daher taucht oft die naheliegende Frage auf, ob man denn nicht auch Kosten für die Wohnung oder das Eigenheim in Form eines Arbeitszimmers betrieblich absetzen kann.
Die Antwort lautet dann meistens von uns: „Es hängt davon ab …“
Denn Aufwendungen oder Ausgaben für ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung dürfen prinzipiell nicht abgezogen werden. Es gibt jedoch Ausnahmen. Für die Absetzbarkeit müssen nämlich folgenden drei Bedingungen erfüllt werden:
- Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Aktivitäten liegt im Arbeitszimmer.
- Das Arbeitszimmer ist zur Verrichtung der beruflichen Tätigkeit unbedingt notwendig.
- Das Arbeitszimmer wird nahezu ausschließlich beruflich genutzt.
Was versteht man steuerrechtlich als Arbeitszimmer?
Zuerst möchten wir erklären was man im Steuerrecht als Arbeitszimmer versteht.
Das Arbeitszimmer muss Teil einer Wohnung sein. Als Arbeitszimmer gelten daher nur Räume, die auch als privater Wohnraum dienen könnten. Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, Labors, Fotostudios, sowie Lager- oder Kanzleiräumlichkeiten sind daher kein Arbeitszimmer.
Wichtig ist, dass das Arbeitszimmer ausschließlich beruflich genutzt wird. Das bedeutet, dass sich im Arbeitszimmer keine privaten Gegenstände befinden dürfen. Außerdem muss es sich um einen Raum mit vier Wänden handeln. Zum Beispiel wäre die Teilung eines Großen Zimmers in einen Wohn- und Arbeitsbereich mit einem Vorhang nicht möglich. Das Finanzamt würde das Arbeitszimmer dann nicht anerkennen, da der Raum nicht ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Welche Aufwendungen können abgesetzt werden?
- anteilige Mietkosten
- anteilige Betriebskosten
- anteilige AfA bei Eigentumsobjekten
- anteilige Finanzierungskosten (z.B. Zinsen für den Wohnbaukredit)
Wird
das Arbeitszimmer steuerlich anerkannt, dann dürfen auch die dazugehörigen Einrichtungsgegenstände
abgesetzt werden. Das sind beispielsweise Tische, Sessel, Schränke, Regale oder
Lampen.
Arbeitsmittel wie Computer, Kopierer, Faxgeräte, Drucker oder Telefonanlagen
können bei beruflicher Nutzung immer von der Einkommenssteuer abgesetzt
werden.
Kann jeder aus steuerlicher Sicht ein Arbeitszimmer haben?
Das Finanzamt hat leider die Ansicht, dass nicht jedem Beruf ein Arbeitszimmer zusteht. Wir müssen daher prüfen, ob es sich um eine berufliche Tätigkeit handelt, welche nahezu ausschließlich in dem Arbeitszimmer ausgeübt wird. Typische Beispiele dafür sind Gutachter, Schriftsteller, Komponist, etc…
Bei Tätigkeiten deren Schwerpunkt außerhalb eines Arbeitszimmers liegt, können die o.a. Aufwendungen nicht abgesetzt werden. Typische Beispiele dafür sind Richter, Politiker, Lehrer, Vortragende etc…