Die Aufwendungen für typische Arbeits- oder Berufskleidung sind als Werbungskosten abziehbar, wenn die Gegenstände eindeutig überwiegend beruflich verwendet werden. Dazu gehören beispielsweise Schutzkleidung, Helm oder Arbeitshandschuhe.
Neben der typischen Schutzkleidung können auch Kleidungsstücke steuerlich abgesetzt werden, welche aufgrund der Eigenart des Berufes notwendig sind. Darunter fallen Uniformen, der weiße Mantel eines Arztes oder aber auch die Kleidung des Rauchfangkehrers. Im Gegensatz dazu gehören die Anschaffungskosten für bürgerliche Kleidung zu den typischen Lebenshaltungskosten und können somit nicht steuerlich geltend gemacht werden. Wie zum Beispiel das Sakko oder die Krawatte eines Steuerberaters.
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