Ab 1.1.2020 Neuregelung bei Innergemeinschaftlichen Lieferungen

Bei Lieferungen von Unternehmen an Unternehmen erfolgt keine Berechnung der Umsatzsteuer des Lieferlandes. Hierbei handelt es sich allseits bekannt um eine Innergemeinschaftliche Lieferung.

Die Voraussetzungen für eine solche innergemeinschaftliche Lieferung, welche in Österreich nach Art. 6 iVm Art. 7 UStG steuerfrei ist, sind folgende:

  • Waren welche nachweislich von einem Mitgliedstaat in den anderen gelangt
  • Unternehmer der den Gegenstand für das Unternehmen erwirbt.
  • der Erwerb beim Abnehmer der Erwerbsteuer unterliegt.
  • der entsprechende Liefernachweis in der Buchhaltung des Lieferers aufliegt und die Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung buchmäßig nachgewiesen werden.

Ab 1.1.2020 sollen von der EU geforderte Neuerungen in staatliches Recht umgesetzt werden. 

  1. Buchmäßiger Nachweis
    Wie oben angeführt muss der Verkäufer nachweisen, dass die Ware in einen anderen EU-Staat gelangt ist. Wie dieser Nachweis auszusehen hat wurde nie einheitlich geregelt. Gerade für Unternehmen die Innergemeinschaftliche Lieferung in verschiedenen Ländern durchführen (zB ein Online Händler hat verschiedene Auslieferungslager in mehreren EU-Staaten), müssen sich daher nicht mehr mit den jeweiligen nationalen Bestimmungen auseinandersetzen. Ab 1.1.2020 wird nämlich die Nachweispflicht für die ganze EU vereinheitlicht. Der Verkäufer hat dann die Wahl durch zwei von verschiedenen Parteien ausgestellte Dokumente (CMR-Frachtbrief, Konnossement, Rechnung des Beförderers der Gegenstände, Versicherungspolizzen für den Warentransport, etc…) den Nachweis im Fall der Beförderung oder Versendung zu erbringen.

    Holt der Erwerber den Gegenstand ab, so muss dieser zusätzlich eine schriftliche Erklärung abgeben welche besagt, dass die Gegenstände vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwerbers von einem Dritten versandt oder befördert wurden, und in der der Bestimmungsmitgliedstaat der Gegenstände angegeben ist.

  2. Gültige UID-Nummer und korrekte ZM sind Voraussetzung für Steuerfreiheit
    Ab 1.1.2020 ist die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen zwingend an das Vorliegen einer gültigen UID-Nummer des Käufers und die korrekte Aufnahme der innergemeinschaftlichen Lieferung in die Zusammenfassende Meldung (ZM) gebunden.

Wie ersichtlich ist, ist die Vereinfachung mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden.