Liebe Leserinnen und Leser,

der neue Kollektivvertrag in der Gastronomie bringt ab 2024 wichtige Änderungen, die die Arbeitszeit und Zuschläge Ihrer Dienstnehmer betreffen. Wir haben die Neuerungen für Sie übersichtlich zusammengefasst:


1. Zusammenhängende Freizeit: Anspruch auf 12 freie Sonntage für Ihre Dienstnehmer

  • Grundsätzlich:
    Ab 2024 haben Ihre Dienstnehmer Anspruch auf 12 freie Sonntage im Jahr (von 0 bis 24 Uhr).
    • Diese müssen nicht zwingend einmal pro Monat gewährt werden.
    • Im Jahr 2024 sind zusätzlich zwei freie Wochenenden oder zusammenhängende freie Tage vorgesehen.
    • Der Anspruch wird aliquotiert, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das gesamte Jahr besteht.
  • Voraussetzung für freie Sonntage:
    Die freien Sonntage müssen im Zusammenhang mit einem freien Montag oder einem freien Samstag stehen.
  • Anrechenbare Sonntage:
    • Bis zu 3 Sonntage im Urlaub können angerechnet werden.
    • Sonntage während eines Kuraufenthalts zählen ebenfalls.
  • Zusammenhängende Freizeit gilt auch bei:
    • Diensten, die am Freitag beginnen und am Samstag enden (Samstag zählt zur Freizeit).
    • Diensten, die am Montag nicht vor 6 Uhr beginnen.
  • Ausnahmen von der Regelung:
    Betriebe mit festen Schließtagen oder eingeschränkten Betriebsleistungen sind unter bestimmten Bedingungen ausgenommen.

Handlungsbedarf:
Arbeitgeber sollten die Arbeitszeiteinteilung überprüfen und mögliche Anpassungen vornehmen, um die neuen gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.


2. Nachtarbeitszuschlag: Einheitliche Regelung für Dienstnehmer

Ab 2024 wird der Nachtarbeitszuschlag für Arbeitszeiten Ihrer Dienstnehmer zwischen 0 und 6 Uhr neu geregelt:

  • Für jede begonnene Zweistundenspanne gebührt ein Zuschlag von 9 Euro:
    • 00:01 – 02:00 Uhr: 9 Euro
    • 02:01 – 04:00 Uhr: 9 Euro
    • 04:01 – 06:00 Uhr: 9 Euro
  • Sonderregelungen:
    • Arbeitsbeginn frühestens um 05:00 Uhr: Zuschlag von 4,50 Euro.
    • Arbeitsbeginn frühestens um 05:30 Uhr: kein Zuschlag.
  • Auszahlung:
    Der Zuschlag ist in der darauffolgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen.

Fazit:
Die neuen Regelungen stärken die Rechte Ihrer Dienstnehmer, insbesondere hinsichtlich zusammenhängender Freizeit und Nachtarbeitszuschlägen. Arbeitgeber sind gefordert, die Arbeitszeitmodelle anzupassen und die Lohnabrechnung entsprechend umzusetzen.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung? Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne!