Information der WKO Kärnten zur Angleichung der Kündigungsfristen Arbeiter/Angestellte:
Mit 01.10.2021 kommt es zu einer gesetzlichen Angleichung der Arbeiter-Kündigungsfristen an die bereits bestehenden Regelungen für Angestellte. Somit ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich auch bei Arbeitern eine gestaffelte Kündigungsfrist von sechs Wochen bis zu fünf Monaten zum Quartalsende einzuhalten. Als Kündigungstermin kann der 15. oder der Monatsletzte im Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Wichtige Ausnahme:
Der Gesetzgeber ermöglicht für Saisonbranchen, wie dem Tourismus oder der Bauwirtschaft, im Kollektivvertrag davon abweichende Kündigungstermine bzw. (kürzere) Kündigungsfristen zu vereinbaren. Die Verhandlungen mit der Gewerkschaft vida sind in diesem Punkt bislang ergebnislos wegen nicht akzeptabler Gegenforderungen seitens der Gewerkschaft.
Gelingt keine Einigung mit der Gewerkschaft für eine Neuregelung im Kollektivvertrag gibt es ab 01.10.2021 bis zu einer höchstgerichtlichen Klarstellung keine Rechtssicherheit bei der Kündigung von Arbeitern.
Was gilt ab 01.10.2021:
Nach Rechtsansicht der Fachverbände Hotellerie und Gastronomie ist das Hotel- und Gastgewerbe eine Saisonbranche im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung. Damit bleiben die bisherigen Kündigungsregelungen in Punkt 21 des zuletzt im Mai 2019 abgeschlossenen Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe mit einer 14-tägigen Kündigungsfrist – ohne Einschränkung auf fix vorgegebene Kündigungstermine – ab dem 1. Oktober 2021 weiter aufrecht.
Anmerkung: Die Gewerkschaft vida vertritt jedoch die Ansicht, dass ab 01.10.2021 die langen Kündigungsfristen – 6 Wochen bis zu 5 Monate zum Quartalsende – auch bei Arbeitern anzuwenden sind.
Angesichts der drohenden Rechtsunsicherheit ab 01.10.2021 beachten Sie bitte folgendes:
- Vereinbaren Sie in unbefristeten Dienstverträgen jedenfalls den Kündigungstermin zum 15. bzw. Monatsletzten
Dazu schlagen wir folgende Formulierung vor:
„Als Kündigungstermin werden jedenfalls der 15. und der Monatsletzte vereinbart. Abweichende kollektivvertragliche Regelungen, auch wenn sie eine Kündigung zu jedem Termin vorsehen, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.“
Auch bei bestehenden Dienstverträgen ist eine solche Vertragsergänzung wichtig, wobei hier der/die Arbeitnehmer/-in zustimmen muss.
- Vereinbaren Sie eine Probezeit
Während dieser Zeit kann das Dienstverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Bei unbefristeten Dienstverhältnissen mit Arbeitern gilt aufgrund des Kollektivvertrages automatisch eine Probezeit von 14 Tagen.
- Vereinbaren Sie mit Saisonmitarbeitern nach Möglichkeit befristete Dienstverträge
Diese enden mit Ablauf der Befristung. Zusätzlich kann auch eine Kündigungsregelung in befristeten Verträgen vorgesehen werden, sofern die Laufzeit mindestens 4 Monate beträgt
Quelle: WKO – Kärnten