Weihnachten, Muttertag, Valentinstag, Mitarbeiterjubiläum… Gutscheine sind eine beliebte Form um Menschen zu beschenken. Aber auch zwischen Unternehmern kommen Sie häufig vor, wie zum Beispiel bei der Abgabe von Essens-Gutscheinen. Seit 1.1.2019 gelten neue Regelungen über die Sie als Unternehmer Bescheid wissen sollten.

Welche Arten von Gutscheinen gibt es?

Kaufgutscheine

Diese werden entgeltlich ausgegeben und führen zum Zeitpunkt des Kaufes zu einer rechtlichen Verpflichtung des Ausstellers gegenüber dem Inhaber. Besonders bilanzierende Unternehmen sollten daher eine genaue Aufzeichnung führen, welche Gutscheine in welcher Höhe ausgegeben wurden.

Gutscheine mit einem Rabattversprechen

Diese Gutscheine sind an einen zukünftigen Umsatz gebunden. Ein Gutschein könnte zum Beispiel lauten:“20 % Rabatt auf einen Artikel Ihrer Wahl ab einem Einkaufswert von EUR 1.000,00“. Hierbei handelt es sich um einen Rabatt der in Zukunft eingelöst werden kann. Nach herkömmlicher Meinung handelt es sich hierbei um zukünftige Aufwendungen die zukünftigen Erträgen gegenüberzustellen sind. Im Jahr der Ausstellung müsste also keine Verbindlichkeit passiviert werden.

Gratisgutscheine für eine Gratisware

Der Kunde erhält bei Vorlage des Gutscheines zum Beispiel ein Paar Würstel, eine Flasche Massageöl etc… Da hier angenommen wird, dass Geschenke vergeben werden, liegt eine Verbindlichkeit vor. Hier muss besonders umsatzsteuerlich aufgepasst werden. Haben die Geschenke an eine Person (innerhalb eines Jahres) einen Wert von über EUR 40,– dann handelt es sich um einen steuerbaren Vorgang. Geringwertige Geschenke wie z.B. Kugelschreiber mit Logoaufdruck werden in diese Bemessungsgrundlage nicht miteinbezogen.

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Auch für Gutscheine gilt das Einnahmen-Ausgaben-Prinzip und sind bereits zum Zeitpunkt der Vereinnahmung ergebniswirksam. Gratisgutscheine haben zum Zeitpunkt der Ausgabe keine Auswirkung auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Erst wenn sie eingelöst werden, reduzieren sie die Einnahmen.

Wie sind Gutscheine in der Registrierkasse zu erfassen?

Gemäß BMF zählt der Verkauf von Wertgutscheinen im Zeitpunkt des Verkaufs nicht zum Barumsatz und ist daher bei der Beurteilung der Grenzen für die Registrierkassenpflicht nicht zu berücksichtigen.

Allerdings ist der Bareingang mit 0,– Euro Umsatz zu erfassen. Erst die Einlösung gilt als Umsatz und ist in der Registrierkasse zu erfassen.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen die ab 1.1.2019 ausgestellt werden

Bei Gutscheinen, die nach dem 31. 12. 2018 ausgegeben werden, ist aus umsatzsteuerlicher Sicht zu unterscheiden, ob es sich um Einzweck-Gutscheine oder Mehrzweck-Gutscheine handelt.

Einzweck-Gutscheine

Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn der Ort der Leistung, auf die er sich bezieht und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausstellung des Gutscheins feststehen. Wichtig: Die Ausgabe eines solchen Gutscheines löst sofort einen steuerbaren Tatbestand aus. Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer, der einen Gutschein erworben bzw. eingelöst hat, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des § 12 UStG.

Mehrzweck-Gutscheine

Bei Mehrzweck-Gutscheinen steht weder der Ort der Leistung (Inland oder Ausland) und/oder die dafür geschuldete Umsatzsteuer fest. Der letzte Teil des Satzes betrifft Unternehmer die unterschiedliche Steuersätze für Ihre Leistungen in Rechnung stellen. Diese Art von Gutscheinen löst erst bei Leistungserbringung (Einlösung des Gutscheines) einen umsatzsteuerbaren Umsatz aus.

Wie Sie sehen können, handelt es sich bei Gutscheinen um ein sehr komplexes Thema. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.